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anwalt.mirbach

Rechtsanwalt für Zivillrecht und Inkasso

Verbraucherinsolvenz - so geht´s :

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das Privatpersonen den finanziellen Neuanfang ohne Schulden ermöglichen soll.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Ablauf einer Wohlverhaltensphase wird dem Schuldner auf seinen Antrag Restschuldbefreiung erteilt.

Das Verfahren steht auch Schuldnern offen, die eine selbständige Täigkeit ausgeübt haben, soweit zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern (z.B. nicht gezahlter Arbeitslohn) bestehen und die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger), § 304 InsO ( sonst nur Regelinsolvenzverfahren ).

Wenn auch weiterhin eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, verbleibt es beim Regelinsolvenzverfahren.

Der Ablauf des Verfahrens erfolgt in 4 Schritten:

1. Versuch der außergerichtlichen Einigung

Es wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, mit dessen Hilfe eine Einigung mit den Gläubigern versucht wird.

Im Schuldenbereinigungsplan werden alle Einnahmen und Ausgaben des Schuldners aufgelistet; es wird festgelegt, wie und in welcher Höhe der Schuldner die Schulden (teilweise) abbauen kann.
Lehnt mindestens ein Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab oder betreibt ein Gläubiger nach Zustellung des Schuldenbereinigungsplans die Zwangsvollstreckung (weiter), gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert.

Das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens muss bescheinigt werden.
Hierzu muss der Schuldner sich an einen Rechtsanwalt oder eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden, die berechtigt sind, die ihm für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nötige Bescheinigung über das Scheitern des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auszustellen.

Liegt die Bescheinigung vor, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden.

2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Insolvenzgericht die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans.
Hält das Gericht einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan für aussichtsreich, werden der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan und das Vermögensverzeichnis des Schuldners den Gläubigern zugestellt.
Diese können nun innerhalb von 4 Wochen Stellung nehmen bzw. den Plan annehmen.
Wird der Plan nicht von mindestens der Hälfte der Gläubiger (= 1/2 Höhe und Anzahl der Forderungen) abgelehnt, kann das Gericht deren Zustimmung auf Antrag des Schuldners ersetzen.

3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz)

Wurde auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet und durch Bekanntmachung verkündet.
Das pfändbare Einkommen des Schuldners nach Abzug der Verfahrenskosten wird an die Gläubiger ausgezahlt.
Hierzu wird ein Treuhänder (i.d.R. ein Rechtsanwalt) eingesetzt, der eine Aufstellung aus Gläubigern, Forderungshöhen und Forderungsgründen erstellt und den pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners bis zur Auszahlung an die Gläubiger verwaltet.

4. Wohlverhalten und Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung setzt eine 6-jährige Wohlverhaltensperiode voraus, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt.
Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens sowie die Hälfte der ihm zufallenden Erbteile an den Treuhänder abtreten. Dieser zahlt das Geld dann entsprechend den in der Insolvenztabelle festgelegten Quoten an die Gläubiger aus.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode kann dem Schuldner auf dessen Antrag, der bereits mit dem Insolvenzantrag gestellt werden kann, Restschuldbefreiung erteilt werden.

Im Schlusstermin können die Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe vorliegen.

Versagungsgründe sind:

Allgemein